Baukontrolle - Meldekarten
Für die Meldepflicht der Baustadien gilt § 203 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG). Die Baukontrollen sind nicht nur vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sondern können unter Umständen auch für den Bauherrn von Bedeutung sein (frühzeitiges Erkennen von Mängeln, Garantieansprüche etc.).
Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die rechtzeitige Meldung der einzelnen Baustadien an die Bewilligungsbehörde, auch wenn sie diese Aufgabe an die Planverfasserin oder Dritte delegiert hat.
Um diese Meldepflicht besser gewährleisten zu können, wird mit der Baubewilligung pro Meldekarte ein Depot von CHF 100.– in Rechnung gestellt. Dieses Depot wird für jede rechtzeitig eingegangene Meldekarte mit der Rechnung für die Baukontrollgebühren (Schlusskontrolle) zurückerstattet.
Die in der Baubewilligung verfügten Bedingungen und Auflagen sind vor Einreichen der jeweiligen Meldekarte zu erfüllen.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Bauamt | 041 371 13 13 | bauamt@udligenswil.ch |
| Name | Verantwortlich | Telefon |
|---|
Bemerkung
Meldekarte 1 - Beginn der Bauarbeiten (vor Installation)
Meldekarte 2 - Schnurgerüstkontrolle
Meldekarte 3 - Fertigstellung der Kanalisationsplanung (vor dem Betonieren der Bodenplatte bzw. vor dem Eindecken der Gräben)
Meldekarte 4 - Fertigstellung der Trinkwasserzuleitung (vor dem Eindecken der Gräben)
Meldekarte 5 - Vollendung des Rohbaus
Meldekarte 6 - Bezugskontrolle
Meldekarte 7 - Schlusskontrolle der Bauten und Anlagen
Online-Formular
Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.