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Pflegefinanzierung

Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung regelt die Aufteilung der Pflegekosten auf drei Träger: Patientinnen und Patienten, Krankenversicherung sowie öffentliche Hand. Im Zusammenhang mit ambulanter und stationärer Krankenpflege können Kosten entstehen, welche nicht durch den Anteil der Patientinnen und Patienten sowie der Krankenversicherung gedeckt werden. Diese Restkosten sind im Kanton Luzern von den Gemeinden zu tragen.


Gesuch um Kostengutsprache

Die Gemeinde Udligenswil ist zuständig, wenn die betroffenenen Personen ihren gesetzlichen Wohnsitz in Udligenswil haben. Die Heime und Spitexorganisationen melden der Gemeindekanzlei per E-Mail oder per Post den Heimeintritt der Bewohnerin / des Bewohners bzw. der Kundin / des Kunden mit einem Kostengutsprachegesuch. Wir überprüfen den gesetzlichen Wohnsitz und erteilen der Leistungserbringerin / dem Leistungserbringer bei Zuständigkeit Kostengutsprache.