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Feuerwehr-Pflichtersatz

Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr bis am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzabgabe (Feuerwehrsteuer) beträgt 3‰ des steuerbaren Einkommens; Minimum Fr. 50.--, Maximum Fr. 500.--. Ist bei einem Ehepaar nur eine Person ersatzpflichtig, reduziert sich die Abgabe auf einen Drittel.

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