Leerung von Schwimmbädern oder Gartenpools
Wenn Schwimmbadabwasser, Reinigungsabwasser, Entkeimungsmittel oder andere Chemikalien in ein Gewässer gelangen, führt dies zu einer Gewässerverschmutzung mit zum Teil erheblichen Folgen für Fische, Fischnährtiere und andere Wasserlebewesen. Oftmals treten Gewässerverunreinigungen im Anschluss an Reinigungsarbeiten auf, weil dabei teilweise konzentrierte Lösungen (Desinfektionsmittel etc.) verwendet und anschliessend nicht sachgerecht entsorgt werden. Deshalb müssen Schwimmbäder und frei aufgestellte Gartenpools an die Schmutzabwasserleitung zur Kläranlage angeschlossen werden. Die Entleerung nach der Badesaison muss ebenfalls in die Schmutzabwasserleitung erfolgen. Die folgenden Bedingungen der kantonalen Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) sind zu beachten:
• Der Ablauf des Badepools muss an die Schmutzabwasserleitung angeschlossen werden.
• Das Entleeren des Badepools hat langsam zu erfolgen, d. h. die Abläufe sind so zu dimensionieren, dass nicht mehr als 2 Liter pro Sekunde abfliessen können.
• Die Bassinentleerung darf erst erfolgen, wenn genügend Zeit verstrichen ist, um die Entkeimungsmittel (z.B. Chlor) zu inaktivieren; d.h. der Beckeninhalt sollte mindestens eine Woche ohne Chemikalien belassen werden.
• Das in die Kanalisation abgeleitete Abwasser hat der Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 zu entsprechen. Wichtig ist unter anderem, dass der pH-Wert des abgeleiteten Abwassers zwischen 6.5 und 9.0 liegt.