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Handänderungssteuern

Was ist die Voraussetzung für die Erhebung der Handänderungssteuer?
Es findet eine Handänderung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen statt. Als Handänderung gilt ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück gerichtet ist. Der Übergang der Verfügungsmacht als solcher ist Steuerobjekt.

Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist nur die Erwerberin bzw. der Erwerber. Abweichende vertragliche Vereinbarungen wie z.B. die je hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien, entsprechend der Regelung des alten Handänderungssteuergesetzes, sind für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich. Für sie ist die erwerbende Person alleiniges Steuersubjekt, ihr wird deshalb der ganze Steuerbetrag in Rechnung gestellt. Eine Veranlagung gegenüber der Verkäuferschaft ist rechtswidrig. Die Verkäuferschaft eines Grundstücks ist steuerpflichtig bei der Grundstückgewinnsteuer.

Wieviel beträgt die Handänderungssteuer?
1.5 % des Handänderungswertes.

Wie berechnet sich der Handänderungswert?
Der Handänderungswert besteht zum einen aus dem Kaufpreis. Erbringt die erwerbende Person zusätzliche Leistungen zum nominellen Erwerbspreis, so sind diese bei der Berechnung des Handänderungswertes mitzuberechnen.

Welches sind steuerfreie Handänderungen?
Der Übergang eines Grundstücks im Zusammenhang mit Landumlegungen und Grenzregulierungen nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. Ebenfalls steuerfrei sind im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung der Bodenverbesserungen, der Siedlungen und des Forstes stehende Geschehnisse.

Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Partner (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner). Es ist gleichgültig, ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird.

Der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser an die Erbengemeinschaft, ausgenommen bei Übergang eines Grundstücks an einen Alleinerben. Vorbehalten bleibt die Steuerbefreiung nach Ziff. 2.

Die Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern sowie die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Fälle, wo die Umwandlung oder Realteilung im Rahmen einer Erbteilung erfolgen.

Der Übergang eines Grundstücks infolge: Umwandlung von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten; Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine juristische Person; Unternehmensaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen und selbständigen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.

Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20'000.00

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