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Siedlungsentwässerungs-/Wasseran- schlussgebühren

Übergangsbestimmungen
Die Anschlussgebühren werden ab dem 1. Januar 2024 gemäss den neuen Siedlungsentwässerungs- und  Wasserversorgungsreglementen erhoben. Stichtag ist der Tag der Baubewilligungserteilung.

Für erteilte Baubewilligungen bis Ende 2023 werden die Anschlussgebühren nach den bisherigen Reglementen beurteilt.

Die Betriebsgebühr für die Ableseperiode ab 1. Januar 2024 wird basierend auf dem vorliegenden WVR in Rechnung gestellt, also erstmals im Frühjahr 2025.

 

Siedlungsentwässerungsgebühren
Die Siedlungsentwässerungsanschlussgebühren für den Anschluss von Liegenschaften sowie für Erweiterungs-, Ersatz- und Umbauten richten sich nach dem neuen Siedlungsentwässerungsreglement vom 27. November 2023 der Gemeinde Udligenswil. Das Siedlungsentwässerungsreglement und die Tarifverordnung stehen Ihnen in der Rechtssammlung zum Download zur Verfügung.

Die Grundeigentümer haben für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eine Anschlussgebühr zu entrichten.

Von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern erhebt die Gemeinde Udligenswil eine Anschlussgebühr, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren. Diese Gebühren müssen verursachergerecht sein sowie langfristig die Aufwendungen der Siedlungsentwässerung decken.

 

Wasseranschlussgebühren
Die Wasseranschlussgebühren für den Anschluss von Liegenschaften sowie für Erweiterungs-, Ersatz- und Umbauten richten sich nach dem neuen Wasserversorgungsreglement vom 27. November 2023 der Gemeinde Udligenswil. Das Wasserversorgungsreglement und die Vollzugsverordnung stehen Ihnen in der Rechtssammlung zum Download zur Verfügung.

Die Grundeigentümer haben für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung eine Anschlussgebühr zu entrichten.

Von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern erhebt die Gemeinde Udligenswil eine Anschlussgebühr, Sondergebühren (Wasserbecken), vorübergehender Wasserbezug, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren. Diese Gebühren müssen verursachergerecht sein sowie langfristig die Aufwendungen der Wasserversorgung decken.

 

Formular

Wann ist ein Formular für die Deklaration der Anschlussgebühr ARA und Wasser notwendig? Der Planverfasser hat bei entsprechenden Baugesuchen gemäss Merkblatt "Mutationsmanagement: Wann ist ein Formular notwendig?" das Formular "Deklaration für die Berechnung der provisorischen Anschlussgebühr ARA und Wasser" (gilt für Baubewilligungen ab 2024, "provisorische Deklaration" im Formular anwählen) auszufüllen und zusammen mit dem Baugesuch einzureichen. Die Baubewilligung wird jeweils erst erteilt, wenn die provisorische Tarifzonen-Einteilung und die Berechnung vorgenommen werden konnte.

Vor der Bauschlussabnahme hat der Planverfasser das Formular "Deklaration für die Berechnung der definitiven Anschlussgebühr ARA und Wasser" (gilt für Baubewilligungen ab 2024, "definitive Deklaration" im Formular anwählen) auszufüllen und dem Bauamt einzureichen. Die Angaben werden dann mit der Schlussabnahme überprüft.

Bei Baubewilligungen bis Ende 2023 gilt weiterhin das bekannte Formular "Deklaration für Abwasser-Anschlussgebühren".

 

Auskünfte für die Berechnung der Anschlussgebühren und Tarifzonen-Einteilung:
Ingenieurbüro Hüsler & Heiniger
Bahnhofstrasse 13
6130 Willisau
Tel. 041 460 09 80 / E-Mail: mutation@huesler-heiniger.ch 
 

 

Zugehörige Objekte

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